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BVerwG, 29.04.1996 - 8 B 69.96 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unverständlichkeit des Urteils auf Grund übermäßiger Bezugnahmen als Verfahrensmangel - Bestimmung der zulässigen Form sowie der inhaltlichen Anforderungen an die Wiedergabe von Feststellungen und rechtlichen Erwägungen eines anderen zugänglichen Urteils oder Beschlusses
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 20.12.1995 - 3 A 70/94
- BVerwG, 29.04.1996 - 8 B 69.96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 03.04.1990 - 9 CB 5.90
Anforderungen an die Begründungspflicht einer verwaltungsgerichtlichen …
Auszug aus BVerwG, 29.04.1996 - 8 B 69.96
Auch eine Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in einem anderen, den Prozeßbeteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Urteil oder Beschluß ist eine zulässige Form der Wiedergabe dieser Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen und genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. u.a. Beschluß vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 S. 8 f. und Beschluß vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 B 73.92 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 245 S. 94 m.w.N.). - BVerwG, 17.04.1958 - II C 163.57
Begründung eines Bescheides - Bewilligung eines Armenrechts - Allgemeine …
Auszug aus BVerwG, 29.04.1996 - 8 B 69.96
Das angefochtene Urteil ist nicht "durch übermäßige Bezugnahmen so unverständlich geworden ... daß es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Nachprüfung im Revisionsverfahren keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage mehr bietet" (vgl. Urteil vom 17. April 1958 - BVerwG II C 163.57 - BVerwGE 7, 12 ff.). - BVerwG, 14.05.1992 - 5 B 73.92
In einem Urteil enthaltene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und …
Auszug aus BVerwG, 29.04.1996 - 8 B 69.96
Auch eine Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in einem anderen, den Prozeßbeteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Urteil oder Beschluß ist eine zulässige Form der Wiedergabe dieser Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen und genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. u.a. Beschluß vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 S. 8 f. und Beschluß vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 B 73.92 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 245 S. 94 m.w.N.).